lutz meinte am 28.11.01 im Brett /ML/FITUG zum Thema "Re: Kontrollverlust":
>> Also: Nutzer A rippt 'ne CD und stellt die MP3-Dateien in einem (...) > Das ist eine anzeigefreier TDG Dienst. Die rechtlichen Konsequenzen > ergeben sich aus dem TDG. Um das mal im Stil eines allseits bekannten Jurologen zu formulieren: Anderer Auffassung: die Rechtsprechung. Zivilsenat des OLG M�nchen, Urteil v. 8.3.2001, NJW 2001, 3553 (nicht rechtskr�ftig): "Par. 5 TDG findet in F�llen von Urheberrechtsverletzungen keine Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit nach allgemeinen Grunds�tzen des Urheberrechts." >> Wenn ich das Prinzip richtig verstanden habe, gibt es �brigens auch >> bei P2P-Netzen Mittler. Das Kopieren der Dateien l�uft nicht �ber >> eine Direktverbindung zwischen den Clients, sondern �ber >> Zwischenstationen, andere P2P-Clients. > Nein, das sind nur Inhaltsverzeichnisse oder Caches. Diese sind aber > anzeigefreie Angebote nach TDG und fallen und �5Abs3. Ich kann das ja verstehen, dass Du es gerne einfach h�ttest, das ist es aber leider nicht. Aber wenn das TDG anwendbar w�re (also wenn es nicht um Urheberrechtsverletzungen geht), dann gebe ich Dir Recht: Er ist hinsichtlich seines Anbietens von Inhalten ein Inhalteanbieter nach Par. 5 Absatz 1, und hinsichtlich seiner passiven Teilnahme am P2P-Netz Zugangsanbieter nach Par. 5 III. Schr�nken wir es mal ein und nehmen an, sein Public-Verzeichnis ist leer, er stellt also keine illegalen Inhalte bereit, und fungiert nur als Client, der zwischen anderen vermittelt. Rechtsfolge des Par. 5 III TDG ist dann nur, dass er nicht z.B. wegen (Beihilfe zur) Verbreitung illegaler Inhalte (die andere �ber das Netz, aber mit seiner Hilfe verbreiten) verfolgt wird. Nur in dieser strafrechtlichen Hinsicht ist er von der Verantwortung freigestellt. Sperrungsanordnungen aufgrund Polizeirecht (also im pr�ventiven Bereich) w�ren auch dann nach Absatz 4 m�glich. Wenn es n�tig erscheint, die Verbreitung bestimmter Inhalte zu unterbinden, und wenn es keine andere M�glichkeit gibt, die Verbreitung �ber solche Netze zu verhindern, kommt dann auch jeder Client-Betreiber als Zustandsst�rer in Betracht. Und gegen diesen kann die Polizei vorgehen. Gru�, Mario --
