Heiko meinte am 28.11.01 im Brett /ML/FITUG
zum Thema "Re: Kontrollverlust":

> Wem wird da was angeboten, den Suchmachinen ?

Egal.

> Die Diskussion hatten wir schon mal.

Nimm die deliktische Begrifflichkeit von "Verbreiten" und  
"Zug�nglichmachen"; dazu der BGH im zweiten Leitsatz zu seinem Urteil vom  
27.6.2001 in Sachen Kinderpornografie im Internet (NJW 2001, 3558):

"2. Ein Verbreiten (Par. 184 III Nr.1 StGB) im Internet liegt vor, wenn  
die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es  
unerheblich, ob dieser die M�glichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt  
oder ob der Anbieter die Daten �bermittelt hat. Ein Zug�nglichmachen (Par.  
184 III Nr.2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff  
ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die M�glichkeit des  
Zugriffs auf die Datei er�ffnet wird."


Gru�,
Mario
-- 
Anleitung zu PGP -  http://home.nexgo.de/kraven/pgp/pgpindex.html

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