Heiko meinte am 28.11.01 im Brett /ML/FITUG zum Thema "Re: Kontrollverlust":
> Wem wird da was angeboten, den Suchmachinen ? Egal. > Die Diskussion hatten wir schon mal. Nimm die deliktische Begrifflichkeit von "Verbreiten" und "Zug�nglichmachen"; dazu der BGH im zweiten Leitsatz zu seinem Urteil vom 27.6.2001 in Sachen Kinderpornografie im Internet (NJW 2001, 3558): "2. Ein Verbreiten (Par. 184 III Nr.1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die M�glichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten �bermittelt hat. Ein Zug�nglichmachen (Par. 184 III Nr.2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die M�glichkeit des Zugriffs auf die Datei er�ffnet wird." Gru�, Mario -- Anleitung zu PGP - http://home.nexgo.de/kraven/pgp/pgpindex.html
