Hallo Rupprecht,
ich hoffe, es liest mindestens ein wirklicher Experte mit, der sich
gegebenenfalls einschaltet, denn ich bin es genauso wenig wie Du.
Am 25.02.2010 10:37, schrieb Rupprecht:
1. Ist es hypothetisch möglich und erlaubt nach der LGPL, ein selbst erstelltes
Template mit Makros zusammen mit OpenOffice.org 3.2 in eine gemeinsame
Setup-Datei zu packen? Wobei dann das Template einer anderen Lizenz unterliegen
sollte als OpenOffice.Org, nämlich einer kommerziellen Lizenz, die dem Käufer
des Templates die Weitergabe des Templates egal ob entgeltlich oder
unentgeltlich verbietet?
(Mir ist klar, dass OOo natürlich unter LGPL bleiben würde und der Käufer des
Templates natürlich OOo so weitergeben könnte, wie es die LGPL vorsieht?)
Ich würde sagen ja. Beispielsweise macht Sun auf ganz ähnliche Weise
aus OpenOffice.org das StarOffice.
Aber:
Ich frage dass, weil ich die diesbezüglichen Abschnitte in der LGPL und den
Erläuterungen einfach nicht ausreichend verstehe.
Da geht es mir ähnlich und insofern entschuldige ich mich, dass ich
Dir vermutlich keine wirkliche Hilfe bin.
2. Und falls das nicht gehen sollte, dass das Template im oben beschriebenen
Fall einer anderen Lizenz unterliegen könnte, -
würde es mit eigener Lizenz gehen, wenn das Template mit einer separaten
Installationsdatei installiert würde?
Ich würde eine andere Frage stellen: Ist es wirklich sinnvoll, Deine
Anwendungslösung (in Form eines Templates) mit OpenOffice.org zu
bündeln? Als Folge musst Du Deine Anwendungslösung etwa viermal im
Jahr auflegen, denn etwa so oft, gibt es ein neues OpenOffice.org
und das alte gilt dann oft als unsicher gegen böswillige Angriffe.
Das alte kannst Du dann nicht mehr guten Gewissens verteilen und
bist evtl. sogar haftbar.
Kunden würden vermutlich auch von Dir seriöserweise einen Hinweis
erwarten, dass sie die von Dir einmal erhaltene Software updaten müssen.
Außerdem gibt es Leute, die haben aus ganz bestimmten Gründen eine
ganz bestimmte Version von OpenOffice.org auf ihrem Rechner. Dein
mit OOo gebündelter Installer würde dann wohl die von Dir
mitgelieferte OOo-Version drüberbügeln. Dein Kunde wird Dir das
vermutlich übel nehmen.
Da würde ich lieber mein Template zum Kauf anbieten mit der
Systemvoraussetzung, dass OOo vorhanden ist, welches Du als Service
kostenlos oder gegen geringe Gebühr dazu geben kannst.
3. Wenn bei dem Verkauf eines selbst erstellten Templates (auf der Homepage
oder in einem Prospekt, die das Template zum Kauf anbieten) gar nicht auf
OpenOffice.org hingewiesen wird, also der Name OpenOffice.org gar nicht erwähnt
wird und auch das Logo nicht benutzt wird, - muss dann trotzdem vorher die
Erlaubnis zur Verwendung von Marke und Logo eingeholt werden?
Ich würde sagen nein.
4. Oder wäre der Verkäufer andersherum gefragt sogar verpflichtet Logo und
Marke zu nennen?
Ich würde sagen nein.
5. An wen ganz genau müsste die Bitte um Erlaubnis zur Nutzung von Marke und
Logo gerichtet werden?
Das steht hier:
http://www.openoffice.org/about_us/OEM_and_CD.html#generallogos
also Bitte um Erlaubnis an: [email protected]
6. Was bedeutet auf Deutsch "comply with any consumer rights legislation in the
appropriate jurisdiction"?
Ich habe zwar eine Ahnung. Aber da passe ich lieber.
Gruß
Stefan
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