Hallo Rupprecht,

ich hoffe, es liest mindestens ein wirklicher Experte mit, der sich gegebenenfalls einschaltet, denn ich bin es genauso wenig wie Du.

Am 25.02.2010 10:37, schrieb Rupprecht:

1. Ist es hypothetisch möglich und erlaubt nach der LGPL, ein selbst erstelltes 
Template mit Makros zusammen mit OpenOffice.org 3.2 in eine gemeinsame 
Setup-Datei zu packen? Wobei dann das Template einer anderen Lizenz unterliegen 
sollte als OpenOffice.Org, nämlich einer kommerziellen Lizenz, die dem Käufer 
des Templates die Weitergabe des Templates egal ob entgeltlich oder 
unentgeltlich verbietet?
(Mir ist klar, dass OOo natürlich unter LGPL bleiben würde und der Käufer des 
Templates natürlich OOo so weitergeben könnte, wie es die LGPL vorsieht?)

Ich würde sagen ja. Beispielsweise macht Sun auf ganz ähnliche Weise aus OpenOffice.org das StarOffice.

Aber:

Ich frage dass, weil ich die diesbezüglichen Abschnitte in der LGPL und den 
Erläuterungen einfach nicht ausreichend verstehe.

Da geht es mir ähnlich und insofern entschuldige ich mich, dass ich Dir vermutlich keine wirkliche Hilfe bin.

2. Und falls das nicht gehen sollte, dass das Template im oben beschriebenen 
Fall einer anderen Lizenz unterliegen könnte, -
würde es mit eigener Lizenz gehen, wenn das Template mit einer separaten 
Installationsdatei installiert würde?

Ich würde eine andere Frage stellen: Ist es wirklich sinnvoll, Deine Anwendungslösung (in Form eines Templates) mit OpenOffice.org zu bündeln? Als Folge musst Du Deine Anwendungslösung etwa viermal im Jahr auflegen, denn etwa so oft, gibt es ein neues OpenOffice.org und das alte gilt dann oft als unsicher gegen böswillige Angriffe. Das alte kannst Du dann nicht mehr guten Gewissens verteilen und bist evtl. sogar haftbar.

Kunden würden vermutlich auch von Dir seriöserweise einen Hinweis erwarten, dass sie die von Dir einmal erhaltene Software updaten müssen.

Außerdem gibt es Leute, die haben aus ganz bestimmten Gründen eine ganz bestimmte Version von OpenOffice.org auf ihrem Rechner. Dein mit OOo gebündelter Installer würde dann wohl die von Dir mitgelieferte OOo-Version drüberbügeln. Dein Kunde wird Dir das vermutlich übel nehmen.

Da würde ich lieber mein Template zum Kauf anbieten mit der Systemvoraussetzung, dass OOo vorhanden ist, welches Du als Service kostenlos oder gegen geringe Gebühr dazu geben kannst.

3. Wenn bei dem Verkauf eines selbst erstellten Templates (auf der Homepage 
oder in einem Prospekt, die das Template zum Kauf anbieten) gar nicht auf 
OpenOffice.org hingewiesen wird, also der Name OpenOffice.org gar nicht erwähnt 
wird und auch das Logo nicht benutzt wird, - muss dann trotzdem vorher die 
Erlaubnis zur Verwendung von Marke und Logo eingeholt werden?

Ich würde sagen nein.

4. Oder wäre der Verkäufer andersherum gefragt sogar verpflichtet Logo und 
Marke zu nennen?

Ich würde sagen nein.

5. An wen ganz genau müsste die Bitte um Erlaubnis zur Nutzung  von Marke und 
Logo gerichtet werden?

Das steht hier:
http://www.openoffice.org/about_us/OEM_and_CD.html#generallogos
also Bitte um Erlaubnis an: [email protected]

6. Was bedeutet auf Deutsch "comply with any consumer rights legislation in the 
appropriate jurisdiction"?

Ich habe zwar eine Ahnung. Aber da passe ich lieber.

Gruß

Stefan
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