Hallo Stefan, Hallo Andreas,

vielen Dank für Eure Antworten und die Links :-)

Mir ist sehr bewusst, dass hier in der Liste keinerlei Rechtsberatung 
stattfinden kann.

Mir geht es letztlich auch nur um das Verstehen der Lizenz.

Ein paar hypothetische Fragen habe ich noch:

1. Ist es hypothetisch möglich und erlaubt nach der LGPL, ein selbst erstelltes 
Template mit Makros zusammen mit OpenOffice.org 3.2 in eine gemeinsame 
Setup-Datei zu packen? Wobei dann das Template einer anderen Lizenz unterliegen 
sollte als OpenOffice.Org, nämlich einer kommerziellen Lizenz, die dem Käufer 
des Templates die Weitergabe des Templates egal ob entgeltlich oder 
unentgeltlich verbietet?
(Mir ist klar, dass OOo natürlich unter LGPL bleiben würde und der Käufer des 
Templates natürlich OOo so weitergeben könnte, wie es die LGPL vorsieht?)
Ich frage dass, weil ich die diesbezüglichen Abschnitte in der LGPL und den 
Erläuterungen einfach nicht ausreichend verstehe.

2. Und falls das nicht gehen sollte, dass das Template im oben beschriebenen 
Fall einer anderen Lizenz unterliegen könnte, - 
würde es mit eigener Lizenz gehen, wenn das Template mit einer separaten 
Installationsdatei installiert würde?

3. Wenn bei dem Verkauf eines selbst erstellten Templates (auf der Homepage 
oder in einem Prospekt, die das Template zum Kauf anbieten) gar nicht auf 
OpenOffice.org hingewiesen wird, also der Name OpenOffice.org gar nicht erwähnt 
wird und auch das Logo nicht benutzt wird, - muss dann trotzdem vorher die 
Erlaubnis zur Verwendung von Marke und Logo eingeholt werden?
Bei der Installation von OpenOffice.Org zusammen mit dem Template würden Marke 
und Logo dann ja wohl in jedem Fall erscheinen. Würde das dann auch schon als 
Verwendung der Marke und des Logos gewertet werden?

4. Oder wäre der Verkäufer andersherum gefragt sogar verpflichtet Logo und 
Marke zu nennen?

5. An wen ganz genau müsste die Bitte um Erlaubnis zur Nutzung  von Marke und 
Logo gerichtet werden?

6. Was bedeutet auf Deutsch "comply with any consumer rights legislation in the 
appropriate jurisdiction"?

Einen schöne Tag wünscht 

Rupprecht



SW> Hallo Rupprecht,

SW> Andreas hat schon darauf hingewiesen, dass über die Liste keine 
SW> Rechtsberatung möglich ist. Die Art Deiner Fragestellung läuft aber 
SW> auf eine Rechtsberatung hinaus.

SW> Du solltest weniger Ich-Fragen zu einem konkreten Fall stellen, 
SW> sondern allgemeine Man-Fragen zu einem hypothetischen Fall.

SW> Dein erster Anlaufpunkt könnte hier sein:
SW> http://de.openoffice.org/doc/faq/general
SW> und hier:
SW> http://www.openoffice.org/FAQs/license-change.html
SW> und hier:
SW> http://www.openoffice.org/FAQs/faq-licensing.html
SW> und hier:
SW> http://wiki.services.openoffice.org/wiki/SellingOOo

SW> Für die Weitergabe von OpenOffice.org mit oder ohne eigenen Zusätzen 
SW> darf Geld verlangt werden. Es gibt Unternehmer, die nehmen 
SW> OpenOffice.org, packen Handbuch, Schriftarten, Cliparts und 
SW> Templates dazu und verkaufen das Ganze als neues Produkt.

SW> Beispiel:
SW> http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=380207193625

SW> Grundsätzlich steht die Lizenz von OpenOffice.org dem nicht 
SW> entgegen. Es ist aber nicht nur die Lizenz zu beachten, sondern auch 
SW> die Markenrechte an Logo und Namen. Wer die "OpenOffice.org"-Marke 
SW> verwenden will, muss sich eine Erlaubnis holen.

SW> http://www.openoffice.org/about_us/OEM_and_CD.html#generallogos

SW> Gruß

SW> Stefan

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