Am 6 Mar 2006, um 20:26 hat Thomas Hochstein geschrieben:
> > > Mails koennen, anders als die Post im klassischen Sinne, in den > > Herrschaftsbereich des Empfaengers gelangen und gleichzeitig im > > Herrschaftsbereich des Providers verbleiben. > > Das macht ja nichts. Wenn sie mehrfach physisch manifestiert sind, > dann können diese unterschiedlichen Manifestationen durchaus einmal den > Schutz des Art. 10 GG genießen und einmal nicht. Das kann man sicher so sehen. Die Ermittler neigen jetzt freilich der Auslegung zu, dass auch Mails, die auf dem Mailserver des Providers verbleiben, nicht mehr dem Schutz von Art. 10 GG unterliegen, sobald sie der Empfaenger einmal abgerufen hat. > > > Ich glaube, dass wir es hier mit einem Urteil zu tun haben, das man in > > der Folgezeit in Karlsruhe noch sehr haeufig wird relativieren > > muessen. > > Das denke ich eigentlich nicht. Mal abwarten, ob und wie sich das in der Praxis der Strafverfolgung auswirkt. Die Frage wird auch sein, wie sich der von Florian Weimar angesprochene Ansatz, dass eine Beschlagnahme groesserer Datenbestaende u.U. im Regelfall nicht verhaeltnismaessig ist, auswirken wird. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.haftung-im-internet.de _____________________ Rechtsanwaelte AFS http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
