>
> >
> > Sorry, aber wenn "Vollanonymit�t" besteht, dann braucht man keinen
> > Datenschutz, weil dann keine personenbezogene Daten anfallen.

Solcherart unlogische Volksrhetorik hilft der Sache des Datenschutzes
nicht. Das
Problem ist ja, da� das verfehlte Datenschutzkonzept unter den Bedingungen
dezentraler Datenverarbeitung immer mehr zu einem blo�en Datensicherheitskonzept
wird.


> Im Grunde
> > genommen wurde durch diese Annahme die Diskussion, die ich mit meiner
> > Anregung starten wollte, kurzgeschlossen.
>
> Genau. Der Ausgangspunkt ist von Thomas Riedel voellig falsch skizziert
> worden. Die Datenschuetzer im Sinne einer homogenen Gruppe gibt es nicht. Mir
> ist auch kein Datenschuetzer bekannt, der das Prinzip der Vollanonymitaet
> propagieren wuerde.

Aber das Prinzip des Verbots jeglicher Verwendung personenbezogener
Daten mit
Erlaubnisvorbehalt, das sollte bekannt sein. Dh um ein oft bem�htes bonmot
vollends �berzustrapazieren: der Blick ins Gesetz f�rdert die Rechtskenntnis.
Was die Datensch�tzer wollen, das mag durchaus individuell verschieden und
pragmatisch sein. Und insofern gibt es unterschiedliche Typen von
Datensch�tzern. Was sie tats�chlich tun und bewirken, stimmt �berein mit der
Dogmatik, und die kann man sehr, sehr klar bei Simitis �berall
nachlesen. Der
erlegt sich keine verh�llende Rhetorik auf. Ich w�rde Simitis einfach einmal
lesen. Insofern gibt es nur einen Typus von Datensch�tzern.

>
>
> Es besteht eine Notwendigkeit zur Datenerhebung in relativ grossem Umfang.
> Das ist Grundkonsens auch bei den Datenschuetzern.

Wo das Verst�ndnis daf�r fehlt, was man eigentlich tut, hilft die gute Absicht
nicht. Sie schadet eher.

>
>
> Wenn man Vollanonymitaet einerseits und beliebige Datenerhebung andererseits
> als die beiden Extrempunkte markiert, dann geht es in der gesamten Diskussion
> von vornherein nur darum, auszuloten, wo dazwischen genau der vernuenftige
> Kompromiss zu suchen ist.

Das ist doch ein Vorschlag.

>
>
> Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zwei wesentliche Grundprinzipien
> geschaffen, naemlich die Datensparsamkeit und die Zweckbindung der
> Datenerhebung.

Das ist grobes Fehlverst�ndnis davon, was Datenschutz in der Praxis, in den
Gesetzen und in der Dogmatik ist. S.o. und noch einmal: das
Verbotsprinzip IST
das Prinzip der Vollanonymit�t IST der Grundsatz der Zweckbindung. Da
gibt es
keine Abstufungen oder Relativierungen. Ich kann nichts in ein neues Verh�ltnis
zueinander stellen, was ich gar nicht als etwas zu Unterscheidendes anerkenne.
Was als verschiedene Prinzipien daherkommt, ist nichts anderes als ein einziges:
die Forderung nach Vollanonymit�t dem Ziel nach. Denn sonst k�nnte man fragen,
an welchem Zweck bemessen etwas "sparsam" ist; der Zweck aber ist als nichts
anderes gedacht denn als Ausnahme von der durch ihn best�tigten Regel des
Verarbeitungsverbots. Niemand w�rde nach einem gesetzlich sanktionierten Zweck
fragen, g�be es kein allgemeines Verarbeitungsverbot. Denn dann best�nde
Zweckfreiheit. Das einheitliche Prinzip lautet: Datenverarbeitung ist nur
erlaubt, wenn ein gesetzlich sanktionierter Zweckbestimmungstatbestand
einschl�gig ist. "Datensparsamkeit" ist ohne gesetzliche Bewertung eines
gegebenen Zwecks �berhaupt inhaltsleer, denn sie steht f�r ein wirtschaftliches
Prinzip (Zweck-Mittel-Relation).

Beste Gr��e,

Thomas Riedel


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