> > > > > Sorry, aber wenn "Vollanonymit�t" besteht, dann braucht man keinen > > Datenschutz, weil dann keine personenbezogene Daten anfallen.
Solcherart unlogische Volksrhetorik hilft der Sache des Datenschutzes nicht. Das Problem ist ja, da� das verfehlte Datenschutzkonzept unter den Bedingungen dezentraler Datenverarbeitung immer mehr zu einem blo�en Datensicherheitskonzept wird. > Im Grunde > > genommen wurde durch diese Annahme die Diskussion, die ich mit meiner > > Anregung starten wollte, kurzgeschlossen. > > Genau. Der Ausgangspunkt ist von Thomas Riedel voellig falsch skizziert > worden. Die Datenschuetzer im Sinne einer homogenen Gruppe gibt es nicht. Mir > ist auch kein Datenschuetzer bekannt, der das Prinzip der Vollanonymitaet > propagieren wuerde. Aber das Prinzip des Verbots jeglicher Verwendung personenbezogener Daten mit Erlaubnisvorbehalt, das sollte bekannt sein. Dh um ein oft bem�htes bonmot vollends �berzustrapazieren: der Blick ins Gesetz f�rdert die Rechtskenntnis. Was die Datensch�tzer wollen, das mag durchaus individuell verschieden und pragmatisch sein. Und insofern gibt es unterschiedliche Typen von Datensch�tzern. Was sie tats�chlich tun und bewirken, stimmt �berein mit der Dogmatik, und die kann man sehr, sehr klar bei Simitis �berall nachlesen. Der erlegt sich keine verh�llende Rhetorik auf. Ich w�rde Simitis einfach einmal lesen. Insofern gibt es nur einen Typus von Datensch�tzern. > > > Es besteht eine Notwendigkeit zur Datenerhebung in relativ grossem Umfang. > Das ist Grundkonsens auch bei den Datenschuetzern. Wo das Verst�ndnis daf�r fehlt, was man eigentlich tut, hilft die gute Absicht nicht. Sie schadet eher. > > > Wenn man Vollanonymitaet einerseits und beliebige Datenerhebung andererseits > als die beiden Extrempunkte markiert, dann geht es in der gesamten Diskussion > von vornherein nur darum, auszuloten, wo dazwischen genau der vernuenftige > Kompromiss zu suchen ist. Das ist doch ein Vorschlag. > > > Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zwei wesentliche Grundprinzipien > geschaffen, naemlich die Datensparsamkeit und die Zweckbindung der > Datenerhebung. Das ist grobes Fehlverst�ndnis davon, was Datenschutz in der Praxis, in den Gesetzen und in der Dogmatik ist. S.o. und noch einmal: das Verbotsprinzip IST das Prinzip der Vollanonymit�t IST der Grundsatz der Zweckbindung. Da gibt es keine Abstufungen oder Relativierungen. Ich kann nichts in ein neues Verh�ltnis zueinander stellen, was ich gar nicht als etwas zu Unterscheidendes anerkenne. Was als verschiedene Prinzipien daherkommt, ist nichts anderes als ein einziges: die Forderung nach Vollanonymit�t dem Ziel nach. Denn sonst k�nnte man fragen, an welchem Zweck bemessen etwas "sparsam" ist; der Zweck aber ist als nichts anderes gedacht denn als Ausnahme von der durch ihn best�tigten Regel des Verarbeitungsverbots. Niemand w�rde nach einem gesetzlich sanktionierten Zweck fragen, g�be es kein allgemeines Verarbeitungsverbot. Denn dann best�nde Zweckfreiheit. Das einheitliche Prinzip lautet: Datenverarbeitung ist nur erlaubt, wenn ein gesetzlich sanktionierter Zweckbestimmungstatbestand einschl�gig ist. "Datensparsamkeit" ist ohne gesetzliche Bewertung eines gegebenen Zwecks �berhaupt inhaltsleer, denn sie steht f�r ein wirtschaftliches Prinzip (Zweck-Mittel-Relation). Beste Gr��e, Thomas Riedel
