Ah, perfekt, die SaÄ ist an mir vorbei. :)
Am 03.01.2013 11:51, schrieb Paul Meyer-Dunker:
Hallo Simon,
Ich muss dir widersprechen. Du meinst ja dass etwas anfechtbar wird wenn
der Gegenstand nicht schon in der Einladung benannt ist und dann trotzdem
behandelt wird. Konkret bezieht sich das wohl auf §32 Absatz 1 BGB der
besagt: "Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der
Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird."
Allerdings ist das laut §40 BGB einen nachgiebige Vorschrift
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html
Wir haben auf der letzten BMV §10 Absatz 4 Satz 3 eingefügt der besagt: "Zur
Gültigkeit eines Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand
in der Einladung bezeichnet wird."
Somit muss der Kram nicht zwingend in der Einladung benannt sein.
lg Paul
Am 3. Januar 2013 11:16 schrieb Simon Gauseweg <
[email protected]>:
"Pro-Tip für anfechtungsfreie BMV: Alle TOs in der Einladung mitschicken.
Dann kann man auch direkt auf der Versammlung behaupten "kennen ja alle"
und abstimmen. Für mehr Effizienz. ;)"
dagegen spricht, das man ja auch noch nach der Verschickung die
Möglichkeit hat anträge zu schreiben, diese wären dann nichtmehr mit auf
den TO vorschlägen.
Anfechtbar. Spätestens vor dem Zivilgericht. ;)
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